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   BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56   

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BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56 (https://dejure.org/1957,1210)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1957 - II B 34.56 (https://dejure.org/1957,1210)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1957 - II B 34.56 (https://dejure.org/1957,1210)
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  • BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53

    Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56
    Keine der im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschriften vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen könnte daher in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren abweichend von der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt werden (BVerwGE 1 S. 3 und 19).
  • BVerwG, 09.02.1955 - II C 223.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56
    Ferner, hat der erkennende Senat (BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223.54 - NJW 1954 S. 1542; RiA 1954 S. 299) bereits entschieden, daß ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, das ein an der Unterbringung teilnehmender früherer Reichsbeamter auf Lebenszeit nach dem 8. Mai 1945 mit einem Lande gemäß § 20 G 131 eingegangen ist, sich nicht von einem gewöhnlichen Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet, selbständig neben das frühere nach § 5 Abs. 2 G 131 in ein Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung umgestaltete Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tritt und daß dieser neue Rechtsstand den Widerruf des im Zuge der Unterbringung begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht hindert.
  • BVerwG, 03.03.1954 - II B 115.53

    Geltung der Beschränkung auf bestimmte Arten von Prozessbevollmächtigten auf die

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56
    Die lediglich die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts betreffende Rüge des Klägers, das Gericht habe die Erklärungen der Zeugen S., B. und R. sowie das Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. April 1944 unrichtig gewürdigt und die Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Februar 1937 unberücksichtigt gelassen, beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 -;Beschluß vom 19. Januar 1955 - BVerwG II B 216.53 -) nur den vorliegenden Einzelfall und bietet zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß.
  • BVerwG, 09.06.1954 - II C 223.53
    Auszug aus BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56
    Ferner, hat der erkennende Senat (BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223.54 - NJW 1954 S. 1542; RiA 1954 S. 299) bereits entschieden, daß ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, das ein an der Unterbringung teilnehmender früherer Reichsbeamter auf Lebenszeit nach dem 8. Mai 1945 mit einem Lande gemäß § 20 G 131 eingegangen ist, sich nicht von einem gewöhnlichen Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet, selbständig neben das frühere nach § 5 Abs. 2 G 131 in ein Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung umgestaltete Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tritt und daß dieser neue Rechtsstand den Widerruf des im Zuge der Unterbringung begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht hindert.
  • BVerwG, 10.10.1958 - VI B 179.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56
    Sie ist nicht hier, sondern allenfalls in dem jetzt bei dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG VI B 179.56 anhängigen Rechtsstreit zu klären.
  • BVerwG, 19.01.1955 - II B 216.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1957 - II B 34.56
    Die lediglich die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts betreffende Rüge des Klägers, das Gericht habe die Erklärungen der Zeugen S., B. und R. sowie das Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. April 1944 unrichtig gewürdigt und die Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Februar 1937 unberücksichtigt gelassen, beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1954 - BVerwG II B 115.53 -;Beschluß vom 19. Januar 1955 - BVerwG II B 216.53 -) nur den vorliegenden Einzelfall und bietet zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß.
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